BFH - Urteil vom 05.11.2002
IX R 32/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 599

Verbilligte Wohnungsvermietung

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen IX R 32/02

DRsp Nr. 2003/4074

Verbilligte Wohnungsvermietung

1. Vereinbaren Angehörige eine verbilligte Miete und beträgt die vertraglich vereinbarte Miete mindestens 50 v. H., aber weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen (Anschluss an Senats-Urt. v. 9.7.2002 - IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394).2. Führt die Prüfung zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die WK sind nur insoweit abziehbar, als sie auf den entgeltlichen Teil des Mietverhältnisses entfallen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1992) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie erwarben im August 1992 als Miteigentümer eine Eigentumswohnung in X für 178 928 DM. Diese Zwei-Zimmer-Wohnung vermieteten sie einschließlich Garagenstellplatz ab dem 15. Dezember 1992 möbliert an ihren Sohn, der ab Oktober 1992 im Anschluss an seinen Wehrdienst an der wissenschaftlichen Hochschule für ... in X studierte. Für die Möblierung wandten die Kläger 16 000 DM auf. Die Kläger vereinbarten mit ihrem Sohn eine monatliche Miete von 425 DM; in diesem Betrag war eine Umlagenpauschale von 50 DM enthalten.