I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1992) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie erwarben im August 1992 als Miteigentümer eine Eigentumswohnung in X für 178 928 DM. Diese Zwei-Zimmer-Wohnung vermieteten sie einschließlich Garagenstellplatz ab dem 15. Dezember 1992 möbliert an ihren Sohn, der ab Oktober 1992 im Anschluss an seinen Wehrdienst an der wissenschaftlichen Hochschule für ... in X studierte. Für die Möblierung wandten die Kläger 16 000 DM auf. Die Kläger vereinbarten mit ihrem Sohn eine monatliche Miete von 425 DM; in diesem Betrag war eine Umlagenpauschale von 50 DM enthalten.
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