BVerfG - Beschluß vom 05.11.2001
1 BvR 1523/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 182
DVBl 2002, 404
MDR 2002, 359
NJW 2002, 503
NZM 2002, 189
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen - 2.6.2000 - 2 ZU 5/00 AGH NW,

Verbot der anwaltlichen Vertretung von Mitgliedern eines Mietervereins

BVerfG, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1523/00

DRsp Nr. 2002/1236

Verbot der anwaltlichen Vertretung von Mitgliedern eines Mietervereins

1. Bei der Auslegung der grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist das Grundrecht des Rechtsanwalts auf Freiheit der Berufsausübung zu berücksichtigen. Deshalb ist bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis" in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann. Es muß zu besorgen sein, daß die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt.2. Dies ist nicht der Fall, wenn Rechtsanwälte, die aufgrund eines Vertrages ständig Mitglieder eines Mietervereins außergerichtlich in mietrechtlichen Streitigkeiten beraten, untersagt wird, diese auch vor Gericht zu vertreten.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Aufforderung der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, künftig Mitglieder eines Mietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie - in ihrer Eigenschaft als Justitiare des Vereins - in derselben Angelegenheit für diese Mitglieder bereits tätig waren.