BVerfG - Beschluß vom 02.10.2001
1 BvR 1372/01
Normen:
BGB § 554a ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 61
ZMR 2002, 255
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 17/01

Vereinbarkeit einer Verurteilung zur Räumung mit dem Rechtsstaatsprinzip

BVerfG, Beschluß vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1372/01

DRsp Nr. 2001/13832

Vereinbarkeit einer Verurteilung zur Räumung mit dem Rechtsstaatsprinzip

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte die auf die unberechtigte Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vermieter gestützte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam erachten. Zwar ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, wenn die Wahrnehmung staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Nachteilen führt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund einer leichtfertig und unangemessen erstatteten Strafanzeige des Mieters die fristlose Kündigung als gerechtfertigt ansieht.

Normenkette:

BGB § 554a ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnräume. Das Landgericht gelangte in der angegriffenen Entscheidung zu der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer gegen seinen Vermieter erstattete Strafanzeige leichtfertig und deshalb der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.