OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2006
I-24 U 179/05
Normen:
BGB § 535 § 566 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 73
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 72/04

Vereinbarkeit eines Pizza-Taxi-Betriebs mit dem mietvertraglichen Nutzungszweck Grillstube (Gaststätte)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen I-24 U 179/05

DRsp Nr. 2007/1601

Vereinbarkeit eines "Pizza-Taxi-Betriebs" mit dem mietvertraglichen Nutzungszweck "Grillstube (Gaststätte)"

Der mietvertragliche Nutzungszweck "Grillstube (Gaststätte)" umfasst zwar den Betrieb einer "Pizzeria", nicht aber einen "Pizza-Taxi-Betrieb".

Normenkette:

BGB § 535 § 566 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage (Zustimmung zur Untervermietung der zum Zwecke des Betriebs einer "Grillstube/Gaststätte" dem Kläger mietvertraglich überlassenen Räume gemäß § 7 Nr. 3 Abs. 3 Mietvertrag [MV]) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Da die Klage von Anfang an unbegründet war, kann der Kläger mit dem in der Berufung verfolgten und einseitig gebliebenen Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, nicht durchdringen. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Stellvertreters des Senatsvorsitzenden in dessen Verfügung vom 13. April 2006 Bezug genommen.

I.

Dort ist der Kläger auf das Folgende hingewiesen worden: