KG - Beschluss vom 01.02.2024
1 W 375/23
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1; WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 ff;
Fundstellen:
NJ 2024, 165
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 48 SB-?x-49

Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums

KG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 1 W 375/23

DRsp Nr. 2024/3377

Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums

1. Der Erlass einer Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt kommt nur in Betracht, wenn ein bestehendes Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Grundbuchamt behoben werden kann. 2. Beschlüsse der Gemeinschaft der Miteigentümer, die nicht auf Grund einer Vereinbarung ergehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch und sind somit nicht eintragungsfähig.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1; WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 ff;

Gründe

I.