KG - Beschluss vom 28.08.2012
1 W 30/12
Normen:
GBO § 18; WEG § 12; WEG § 23; WEG § 26;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.01.2012

Verfahren des Grundbuchamts bei wiederholtem Antrag auf Umschreibung des Wohnungseigentums und nach wie vor fehlendem Nachweis der Verwaltereigenschaft

KG, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 1 W 30/12

DRsp Nr. 2012/17905

Verfahren des Grundbuchamts bei wiederholtem Antrag auf Umschreibung des Wohnungseigentums und nach wie vor fehlendem Nachweis der Verwaltereigenschaft

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 150.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 18; WEG § 12; WEG § 23; WEG § 26;

Gründe:

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Februar 2010 - UR-Nr. 1#/2## des Notars G### K### in B### - veräußerte die Beteiligte zu 1 ihr im Beschlusseingang näher bezeichnetes Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2 und 3. Am 26. April 2010 beantragte der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Dem Antrag war die notariell beglaubigte Genehmigung des F## -M### H## vom 2. März 2010 - UR-Nr. 4#/2## des Notars B#### D## in B### - beigefügt, die dieser in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage erklärt hatte. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 wies das Grundbuchamt auf den fehlenden Nachweis der Verwaltereigenschaft des F## -M### H## hin und setzte zur Behebung des Hindernisses eine Frist, die es mit Verfügung vom 19. August 2010 nochmals verlängerte. Nachdem das Hindernis nicht behoben worden war, wies das Grundbuchamt den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 zurück.