Die Beschwerde wird bei einem Wert von 150.000,00 EUR zurückgewiesen.
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Februar 2010 - UR-Nr. 1#/2## des Notars G### K### in B### - veräußerte die Beteiligte zu 1 ihr im Beschlusseingang näher bezeichnetes Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2 und 3. Am 26. April 2010 beantragte der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Dem Antrag war die notariell beglaubigte Genehmigung des F## -M### H## vom 2. März 2010 - UR-Nr. 4#/2## des Notars B#### D## in B### - beigefügt, die dieser in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage erklärt hatte. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 wies das Grundbuchamt auf den fehlenden Nachweis der Verwaltereigenschaft des F## -M### H## hin und setzte zur Behebung des Hindernisses eine Frist, die es mit Verfügung vom 19. August 2010 nochmals verlängerte. Nachdem das Hindernis nicht behoben worden war, wies das Grundbuchamt den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 zurück.
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