BayObLG - Beschluss vom 29.04.2004
2Z BR 245/03
Normen:
BGB § 139 ; FGG § 27 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ; ZPO § 145 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 325
WuM 2004, 627
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18613/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 50/02

Verfahrensgegenstand bei Anfechtung eines Beschlusses mit einer Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen - Bestimmtheit eines Beschlusses - Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 245/03

DRsp Nr. 2004/10747

Verfahrensgegenstand bei Anfechtung eines Beschlusses mit einer Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen - Bestimmtheit eines Beschlusses - Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten

»1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 139 ; FGG § 27 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ; § ;