BayObLG - Beschluss vom 11.06.2001
2Z BR 128/00
Normen:
WEG § 16, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10872/00
AG München 482 UR II 115/00 ,

Verfahrensstandschaft des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, für die übrigen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 128/00

DRsp Nr. 2001/11155

Verfahrensstandschaft des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, für die übrigen Wohnungseigentümer

»1. Zur Befugnis des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer kleinen Anlage offene Wohngeldansprüche geltend zu machen.2. Zur Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung.«

Normenkette:

WEG § 16, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner sowie M. und R. sind die Wohnungseigentümer einer Anlage; der Antragsteller ist zugleich der Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 18.12.1999 stimmten der Antragsteller, M. und R. zu TOP 4B für eine "Klage der WEG " gegen den Antragsgegner, falls dieser nicht bis 7.1.2000 die ausstehenden Wohngeldzahlungen für die Zeit von Januar bis Dezember 1999 und monatliche Vorauszahlungen ab Januar 2000 leiste. Der Beschluss wurde bestandskräftig.