Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.6.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.04.1986 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Produktionsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.07.2014. Ab dem 01.05.2010 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und bezog eine Erwerbsminderungsrente.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|