BVerfG - Beschluß vom 16.01.2004
1 BvR 2285/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 573 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 266
NJW-RR 2004, 440
NZM 2004, 186
WuM 2004, 80
ZMR 2004, 566
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 78/03
AG Köln, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 291/02

Verfassungsmäßigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

BVerfG, Beschluß vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2285/03

DRsp Nr. 2004/912

Verfassungsmäßigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die darauf gestützt wird, dass der Mieter dem Vermieter nicht die Möglichkeit der Besichtigung mit Kaufinteressenten ermöglicht habe, sind das Eigentumsrecht des Vermieters und Eigentümers und die Rechte des Mieters aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Recht zur Besichtigung der Mietsache mit Kaufinteressenten nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten besteht.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 573 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

I. 1. Die Beschwerdeführerin, Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist seit 1989 Mieterin einer den Klägern gehörenden Wohnung. Diese wollen die Wohnung veräußern und verlangten von der Beschwerdeführerin mehrfach Zutritt zu der Wohnung, um sie mit Kaufinteressenten zu besichtigen.