I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - verlangt vom Beklagten - Pächter des Cafes "E. " in der Sondereigentumseinheit Nr. 21 - die Unterlassung von Betriebszeiten über 20.00 Uhr.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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