OLG München - Urteil vom 03.08.2009
21 U 2666/09
Normen:
WEG § 10; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 14899/08

Verfolgung von Unterlassungsansprüchen der einzelnen Eigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG München, Urteil vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 21 U 2666/09

DRsp Nr. 2011/6951

Verfolgung von Unterlassungsansprüchen der einzelnen Eigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Eigentümerbeschluss selbst beauftragt und bevollmächtigt werden, Unterlassungsansprüche der Eigentümer gegenüber Dritten zu verfolgen. Wenn die Eigentümergemeinschaft selbstständiger Rechtsträger sein kann, spricht nichts dagegen, sie auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen einer großen Mehrheit der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft zu betrauen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 10; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 1004;

Gründe:

I. Die Klägerin - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - verlangt vom Beklagten - Pächter des Cafes "E. " in der Sondereigentumseinheit Nr. 21 - die Unterlassung von Betriebszeiten über 20.00 Uhr.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).