OLG Koblenz - Beschluss vom 20.08.2013
14 W 458/13
Normen:
JVEG § 2; JVEG § 4; JVEG § 13; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 675; GKG § 21; GKG § 66; ZPO § 411;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 408/10

Vergütung des Sachverständigen bei Versäumung der Anforderung eines Vorschusses für die besondere Vergütung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 14 W 458/13

DRsp Nr. 2014/9466

Vergütung des Sachverständigen bei Versäumung der Anforderung eines Vorschusses für die besondere Vergütung

1. Die Nichtbeachtung der Pflicht, den gerichtlichen Sachverständigen nur nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe der besonderen Vergütung zu beauftragen (§ 13 JVEG), erlaubt keine Kürzung der Vergütung eines Sachverständigen, der seinerseits seinen Mitteilungs- und Kontrollpflichten genügt hat und dem sich der Verstoß gegen § 13 JVEG auch nicht erschlossen hat oder erschließen musste. 2. Zahlt die Partei, die eine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hat (§ 411 Abs. 3 ZPO), keinen ausreichenden Betrag für dessen von der gesetzlichen Regelung abweichende Vergütung und beauftragt und entschädigt das Gericht gleichwohl den Gutachter unter Nichtbeachtung von § 13 Abs. 1 Satz 1 JVEG, ist eine von der Staatskasse dagegen eingelegte Beschwerde auch dann zulässig, wenn beide Parteien sich ursprünglich mit einer höheren als der gesetzlichen Vergütung für das schriftliche Gutachten einverstanden erklärt hatten.