OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2016
19 U 136/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/B § 9; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 649 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 10/15

Vergütung von AsphaltarbeitenGeltung der VOB/B für ein VertragsverhältnisAnspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 19 U 136/15

DRsp Nr. 2020/14462

Vergütung von Asphaltarbeiten Geltung der VOB/B für ein Vertragsverhältnis Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2015 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (42 O 10/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VOB/B § 9; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 649 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vergütung von Asphaltarbeiten.