BGH - Urteil vom 24.06.2005
V ZR 350/03
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 ; BGB (a.F.) § 197 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1515
DStR 2005, 1620
MDR 2006, 85
NJW 2005, 3146
NZM 2005, 747
WM 2005, 2195
WuM 2005, 667
ZMR 2005, 884
ZfIR 2005, 827
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.07.2003
AG Oberhausen,

Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen

BGH, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen V ZR 350/03

DRsp Nr. 2005/14490

Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen

»Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2 ; BGB (a.F.) § 197 ;

Tatbestand:

Das Grundstück A. B. 18 - 22 in E.-B. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Beklagten waren Eigentümer einer Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der Versammlung vom 26. Juni 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan für 1997. Nach diesem haben die Beklagten für das Jahr 1997 4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans bleiben.

Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3. Juni 2002 zugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die Beklagten auf Zahlung des für 1997 beschlossenen Wohngelds zuzüglich Zinsen zu Händen der Verwalterin in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.