BGH - Urteil vom 19.01.2005
VIII ZR 114/04
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 2 § 200 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 481
BGHZ 162, 30
BRAK-Mitt 2005, 111
DB 2005, 1625
GuT 2005, 59
JuS05_5, 460
MDR 2005, 439
NJW 2005, 739
NZM 2005, 176
WM 2005, 1086
WuM 2005, 126
ZGS 2005, 111
ZMR 2005, 291
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 16.03.2004
AG Speyer,

Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

BGH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 114/04

DRsp Nr. 2005/1975

Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

»Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.«

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 2 § 200 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in W.. Nach dem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2002. Die Beklagten übergaben den Klägern die Wohnung am 1. März 2002.

Mit Schreiben vom 4. März 2002 forderten die Kläger die Beklagten zur Beseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist bis zum 15. März 2002; zugleich kündigten sie an, nach Fristablauf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagten abzulehnen und sie statt dessen durch Dritte auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der Aufforderung nicht nach. Die Kläger beseitigten die von ihnen behaupteten Mängel selbst. Sie beziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 EUR; hiervon haben sie Gegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Nebenkostenguthaben in Höhe von insgesamt 1.506,81 EUR in Abzug gebracht.