Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.840,84 € festgesetzt.
I.
Der Beklagte war gemeinsam mit seiner Ehefrau, der am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten vormaligen Erstbeklagten, Mieter einer Fünfzimmerwohnung der Klägerin in F. . Nach dem Auszug der Mieter forderte die Klägerin sie zur Beseitigung von Schäden in der Wohnung und dem zugehörigen Garten auf.
Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau darauf nicht reagierten, leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schäden und zur Ermittlung der Instandsetzungskosten ein.
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