KG - Beschluss vom 01.07.2009
12 U 87/09
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 218 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2010, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 473/08

Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel zwischen den Parteien eines Mietvertrages

KG, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 87/09

DRsp Nr. 2010/11102

Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel zwischen den Parteien eines Mietvertrages

1. Schließen Vermieter und Mieter einen Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel, in welchem der Mieter u. a. anerkennt, einen bestimmten Betrag aus dem Mietvertrag zu schulden, so steht eine solche Vereinbarung weder einem rechtskräftigen Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. gleich noch soll durch die Vereinbarung die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ersetzt werden. 2. Auch verzichtet der Mieter als Schuldner damit nicht auf die Einrede der Verjährung; vielmehr beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund des Anerkenntnisse die Verjährungsfrist der anerkannten Forderung ab Vertragsschluss neu zu laufen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 218 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit der am 1. September 2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Erstbeklagten als ehemaligen Untermieter und den Zweitbeklagten als Bürgen auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 6.000 EUR in Anspruch.

Unter dem 30. Juli 2002 schlossen die Klägerin als Gläubiger und der Erstbeklagte als Schuldner eine mit "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung, in welcher es u. a. heißt: