Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
I. Mit der am 1. September 2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Erstbeklagten als ehemaligen Untermieter und den Zweitbeklagten als Bürgen auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 6.000 EUR in Anspruch.
Unter dem 30. Juli 2002 schlossen die Klägerin als Gläubiger und der Erstbeklagte als Schuldner eine mit "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung, in welcher es u. a. heißt:
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