Ebenso BGH, DRsp I(112)112d-e = BGHZ 83,
Die Notwendigkeit besonderer Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht unterscheidet die öffentlichen von den privaten Unternehmen, für deren Gewinnerzielungszweck - umgekehrt - eine entsprechende tatsächliche Vermutung gilt (BGH, u.a. DRsp I(112)36d = BGHZ 49, 258 = BB 1968, 269 = MDR 1968, 399 = NJW 1968, 639).
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