BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
2Z BR 144/04
Normen:
BGB § 278 § 823 § 831 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 46
DAR 2005, 282
NJW-RR 2005, 100
NZM 2005, 24
WuM 2004, 736
ZMR 2005, 137
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 56/04
AG Augsburg - 3 UR II 105/02 WEG,

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 144/04

DRsp Nr. 2004/16446

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage

»1. Der Verwalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diese auf eine zuverlässige Hauswartfirma überträgt. Zu einer Überwachung der Hauswartfirma ist der Verwalter nicht verpflichtet, wenn über mehrere Jahre hinweg kein Anlass zu Beanstandungen bestand.2. Offen bleibt, ob den Verwalter kraft Gesetzes eine Verkehrssicherungspflicht trifft oder nur, wenn ihm die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übertragen ist.«

Normenkette:

BGB § 278 § 823 § 831 ; WEG § 27 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Nach § 3 Nr. 2 des Verwaltervertrags hat der Verwalter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.