BayObLG - Beschluss vom 11.05.2001
2Z BR 95/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 954/00
AG Ingolstadt 11 UR II 14/00 ,

Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 95/00

DRsp Nr. 2001/11810

Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»Zur Auslegung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und die Straßenreinigungspflicht einem Wohnungseigentümer allein obliegt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1 und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsgegner gehört das in der Teilungserklärung vom 18.6.1984 (TE) mit der Nr. I bezeichnete Wohnungseigentum zu 6/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Erdgeschosses, ausgenommen den bisher als Nebenzimmer genutzten Raum. Dem Antragsteller zu 1 gehört das Wohnungseigentum Nr. II zu 2/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Obergeschosses und des Zwischengeschosses sowie dem bisher als Nebenzimmer genutzten Raum im Erdgeschoss. Das Wohnungseigentum Nr. III zu 1/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Dachgeschosses, gehörte den Antragstellern zu 1 und 2 gemeinsam. Die Antragstellerin zu 2 hat jedoch während des Verfahrens ihren Anteil auf den Antragsteller zu 1 übertragen.