SchlHOLG - Beschluss vom 05.06.2009
14 U 10/09
Normen:
BGB § 194; BGB § 242; BGB § 634; BGB § 634a;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 219/03

Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit einem Bauträger; Rechtsfolgen eines erfolglosen Mängelbeseitigungsverlangens

SchlHOLG, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 14 U 10/09

DRsp Nr. 2010/9828

Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit einem Bauträger; Rechtsfolgen eines erfolglosen Mängelbeseitigungsverlangens

1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei notarieller Veräußerung bereits fertig gestellten Wohnungseigentum durch einen Bauträger ist unwirksam. 2. hat er Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, so steht dem Erwerber ein Rückabwicklungsanspruch zu. Dies gilt bei gerichtlicher Inanspruchnahme des Bauträgers auch dann, wenn dieser die Menge noch vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beseitigt hat.

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

Normenkette:

BGB § 194; BGB § 242; BGB § 634; BGB § 634a;

Gründe: