BVerfG - Beschluß vom 01.02.1978
1 BvR 426/77
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 47, 182
MDR 1978, 731
NJW 1978, 989
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 91/73
BGH, vom 21.04.1977 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 16/75

Verletzung des Anspruchs auf rechliches Gehör durch Nichtberücksichtigung erheblichen Sachvortrags

BVerfG, Beschluß vom 01.02.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 426/77

DRsp Nr. 1996/6944

Verletzung des Anspruchs auf rechliches Gehör durch Nichtberücksichtigung erheblichen Sachvortrags

»Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs.«1. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.2. Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. Die Beschwerdeführerin, die 1939 die Ehe geschlossen hatte und sich 1970 scheiden ließ, wurde 1972 von ihrem früheren Ehemann (im folgenden: Kläger) auf Herausgabe der von ihr gehaltenen Anteile an zwei 1960 und 1961 gegründeten Gesellschaften des bürgerlichen Rechts verklagt. Die eine Gesellschaft hatte das Wohn- und Geschäftsgrundstück G ... in V ... erworben, das sie bebaute und seither verwaltete, die andere Gesellschaft betrieb in den Geschäftsräumen dieses Grundstücks das Reinigungsunternehmen "A.. .". Gesellschafter waren mit einem Anteil von je 1/2 die

Beschwerdeführerin und ein inzwischen verstorbener Bruder des Klägers.