BVerfG - Beschluß vom 26.09.2001
1 BvR 1185/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 181
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 35/01

Verletzung des Eigentumsrechts durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1185/01

DRsp Nr. 2004/19944

Verletzung des Eigentumsrechts durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

Das Eigentumsrecht des Eigentümers einer Mietwohnung ist nicht verletzt, wenn die Verurteilung zum Schadensersatz wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung darauf gestützt wird, dass das Familienmitglied, für das der Eigenbedarf geltend gemacht wurde, erst mehr als fünf Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung in die angeblich benötigte Wohnung eingezogen ist.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in Lüneburg gelegenen Wohnung, die er an die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits vermietet hatte. Er kündigte dieses Mietverhältnis zum 31. Mai 1990 mit der Begründung, dass er die Wohnung für seinen Sohn zu Wohnzwecken benötige. Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte die Klägerin des jetzigen Ausgangsrechtsstreits in einem Vorprozess zur Räumung der Wohnung.