BVerfG - Beschluß vom 05.09.1991
1 BvR 1046/91
Normen:
BGB § 535 § 549 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 45
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 588/90

Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1046/91

DRsp Nr. 1993/33

Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft

Zur Frage der Bindung eines Vermieters an einen Wohnungsmietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft, deren Mitglieder ständig wechseln.

Normenkette:

BGB § 535 § 549 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer selbst hat die von ihm jetzt als verfassungswidrig gerügte Beschränkung seines Eigentums gewählt. Denn er hat die Wohnung an eine - noch nicht vollzählige - studentische Wohngemeinschaft vermietet, die Auswahl des weiteren Mitgliedes den Mietern überlassen und Änderungen in der Zusammensetzung der Wohngemeinschaft jahrelang widerspruchslos hingenommen. Es ist deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht ausführt, er müsse den laufenden Austausch der Mieter im Hinblick darauf grundsätzlich akzeptieren.