Streitig ist, ob die Kläger eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet haben.
Die Kläger haben im Jahr 1984 eine Zweifamilienhaus erworben. Eine Wohnung bewohnten sie - auch im Streitjahr - selbst, die andere Wohnung haben sie - unstreitig - bis August 1994 vermietet. Für die eigengenutzte Wohnung nahmen sie die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch.
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