FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2000
2 K 21/99
Normen:
EStG § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 865

Vermietung zur dauernden Nutzung als Voraussetzung für die Nutzungswertbesteuerung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 21/99

DRsp Nr. 2002/3352

Vermietung "zur dauernden Nutzung" als Voraussetzung für die Nutzungswertbesteuerung

Eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus ist -als Voraussetzung zur Fortführung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG - auch dann noch "zur dauernden Nutzung" vermietet, wenn die Vermietung zwar von vornherein auf ständig wechselnde Mieter mit einer Mietdauer von etwa fünf bis acht Monaten angelegt ist, wenn aber als Besonderheit hinzukommt, dass die Wohnung jeweils an zwei Mieter als Wohngemeinschaft durch getrennte, zu unterschiedlichen Zeitpunkt abgeschlossene und unterschiedlich lang laufende Mietverträge vermietet und beim Auszug eines Mieter sofort wieder zur Vermietung angeboten wird.

Normenkette:

EStG § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet haben.

Die Kläger haben im Jahr 1984 eine Zweifamilienhaus erworben. Eine Wohnung bewohnten sie - auch im Streitjahr - selbst, die andere Wohnung haben sie - unstreitig - bis August 1994 vermietet. Für die eigengenutzte Wohnung nahmen sie die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch.