OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
I-10 U 50/05
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 § 535 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 279
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 18.02.2005

Verpflichteter bei Abschluss eines Mietvertrages durch Vor-GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen I-10 U 50/05

DRsp Nr. 2006/21299

Verpflichteter bei Abschluss eines Mietvertrages durch Vor-GmbH

1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet. 2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-) Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft. 3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB -Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.