OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2015
7 B 886/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1-2;

Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten i.R.v. Abwehrrechten der Wohnungseigentümer; Anhörungsrüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen 7 B 886/15

DRsp Nr. 2015/16258

Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten i.R.v. Abwehrrechten der Wohnungseigentümer; Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1-2;

Gründe

Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).