Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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