SchlHOLG - Beschluss vom 08.08.2007
2 W 33/07
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 48
OLGReport-Schleswig 2007, 935
WuM 2007, 591
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 198/05
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 2/06

Verpflichtung des Wohnungseigentümers zum Einbau einer Trittschalldämmung auf Grund von Störungen in der darunter liegenden Wohnung

SchlHOLG, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 2 W 33/07

DRsp Nr. 2007/18637

Verpflichtung des Wohnungseigentümers zum Einbau einer Trittschalldämmung auf Grund von Störungen in der darunter liegenden Wohnung

»Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. machen gegen die Beteiligten zu 2. einen Anspruch auf Beseitigung von Trittschallmängeln geltend.