BGH - Urteil vom 03.05.2006
VIII ZR 210/05
Normen:
ZVG § 152 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 950
InVo 2006, 407
MDR 2006, 1428
MietRB 2007, 5
NJW-RR 2006, 1021
NZM 2006, 680
Rpfleger 2006, 489
ZMR 2006, 603
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 278/04
AG Brandenburg, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 233/04

Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Auszahlung einer Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Anordnung der Beschlagnahme

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 210/05

DRsp Nr. 2006/16087

Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Auszahlung einer Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Anordnung der Beschlagnahme

»§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.«

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren Mieter einer in B. gelegenen Wohnung. Sie entrichteten der Vermieterin die vertraglich vereinbarte Mietkaution. Zum 30. September 2003 kündigten die Kläger den Mietvertrag und zogen aus der Wohnung aus. Durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 ordnete das Amtsgericht Potsdam die Zwangsverwaltung über das Grundstück an und setzte den Beklagten als Zwangsverwalter ein. Die Mietkaution wurde dem Beklagten nicht weitergegeben.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten Auszahlung der Kaution. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe: