I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG,
Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft Hamburg.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes, die aufgrund der durch die Antragsgegnerin zurückgenommenen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerde nach einem Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld getroffen wurde.
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