OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2004
2 Wx 158/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 ; WEG § 47 (a.F.) ; ZPO § 91a ; FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 386
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 104/01

Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeld nach Wirtschaftsplan

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 158/01

DRsp Nr. 2004/7215

Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeld nach Wirtschaftsplan

Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Fälligkeit des laufenden Wohngeldes ist nur dann erforderlich, wenn im Rahmen eines konkreten Wirtschaftsplanes bei einem Wohngeldrückstand die sofortige Fälligkeit weiterer zukünftiger Wohngeldforderungen (z.B. des Wohngeldjahresrestbetrages) festgelegt werden soll.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2 ; WEG § 47 (a.F.) ; ZPO § 91a ; FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 20a Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft Hamburg.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes, die aufgrund der durch die Antragsgegnerin zurückgenommenen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerde nach einem Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld getroffen wurde.