OLG München - Beschluss vom 20.09.2006
32 Wx 139/06
Normen:
BGB § 134 § 137 ; WEG § 12 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 266
OLGReport-München 2006, 847
ZMR 2006, 961
ZfIR 2006, 778
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3622/06
AG Nürnberg - 1 UR II 440/05 WEG,

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum ohne wichtigen Grund

OLG München, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 139/06

DRsp Nr. 2006/25761

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum ohne wichtigen Grund

»§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG ist zwingendes Recht. Die Wohnungseigentümer können sich jedoch schuldrechtlich verpflichten, über das Wohnungseigentum nicht zu verfügen, wenn andere Wohnungseigentümer nicht zustimmen, ohne dass hier ein wichtiger Grund vorliegen muss.«

Normenkette:

BGB § 134 § 137 ; WEG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung ist vereinbart, dass die Übertragung des Wohnungseigentums von gewissen Ausnahmen abgesehen der Zustimmung des Eigentümers der anderen Wohnung bedarf.

Die Antragstellerin hat ihre Wohnung verkauft und begehrt die Zustimmung des Antragsgegners zur Übertragung des Eigentums.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.4.2006 den Antragsgegner verpflichtet, der Übertragung des Wohnungseigentums zuzustimmen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 27.7.2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Abweisung des Antrags erstrebt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung, ausgeführt: