I.
Die Beteiligten sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung ist vereinbart, dass die Übertragung des Wohnungseigentums von gewissen Ausnahmen abgesehen der Zustimmung des Eigentümers der anderen Wohnung bedarf.
Die Antragstellerin hat ihre Wohnung verkauft und begehrt die Zustimmung des Antragsgegners zur Übertragung des Eigentums.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.4.2006 den Antragsgegner verpflichtet, der Übertragung des Wohnungseigentums zuzustimmen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 27.7.2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Abweisung des Antrags erstrebt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung, ausgeführt:
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