KG - Urteil vom 09.06.2005
8 U 211/04
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 282 ; BGB § 538 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 892
MDR 2006, 440
NJW 2005, 3150
NZM 2005, 663
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 549/03

Verschlechterung der Mietsache durch Renovierungsmaßnahmen des Mieters

KG, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 8 U 211/04

DRsp Nr. 2005/10184

"Verschlechterung" der Mietsache durch Renovierungsmaßnahmen des Mieters

»Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 282 ; BGB § 538 ;

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 301 Abs.1 ZPO war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Teilurteil zu entscheiden, da die Klage bzw. Berufung insoweit zur Entscheidung reif ist.

In Höhe eines Teilbetrages von 426,49 EUR nebst anteiliger Zinsen (bezüglich der Positionen Dielen in Flur und Küche, Schwelle von der Küche zum Flur und Küchentür) ist noch Beweis zu erheben und durch Schlussurteil zu entscheiden.

Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.140,81 EUR. In Höhe eines Betrages von 8.802,52 EUR ist die Klage unbegründet.

Eine weitere Anspruchsgrundlage neben § 280 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht.