AG Altena - Beschluss vom 09.02.1990
2 a C 261/89
Normen:
BGB § 536 ;

Verschließen des Dachfensters eines Hausflures

AG Altena, Beschluss vom 09.02.1990 - Aktenzeichen 2 a C 261/89

DRsp Nr. 2001/7494

Verschließen des Dachfensters eines Hausflures

Der Mietmitgebrauch hinsichtlich der Nutzung eines Flures umfaßt auch das Recht der sinnvollen Nutzung der in dem Hausflur befindlichen Türen und Fenster.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Gründe:

I.

Die Kläger waren Mieter im Hause der Beklagten. Mit der Klage hatten die Kläger ursprünglich das Ziel verfolgt, dass die Beklagten ein Fahrradschloss vom Dachfenster des Hausflures entfernen, das von den Beklagten angebracht worden war, um die Kläger am Öffnen dieses Fensters zu hindern.

Die Beklagten hatten behauptet, das Fenster nur deshalb verschlossen zu haben, weil die Kläger das Fenster auch bei Regen, also bei Unzeit geöffnet hätten.

Nach Auszug der Kläger haben die Parteien mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach billigen Ermessen war mithin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.