KG - Beschluss vom 21.05.2001
24 W 94/01
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3 ; BGB § 858 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 181
MDR 2001, 1346
NJW-RR 2001, 1307
NZM 2001, 761
ZMR 2001, 1007
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 338/00

Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

KG, Beschluss vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 24 W 94/01

DRsp Nr. 2001/12853

Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers für die Vergangenheit berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer und auch seinem Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden (a. A. OLG Köln, NJW-RR 2001, 301).«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3 ; BGB § 858 ;

Gründe: