Nachdem die Antragsgegner die sofortigen Beschwerden vom 30.06.2003 und 10.12.2003 zurückgenommen hatten, hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Durch Beschluss vom 18.12.2003 hat es die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der diese beantragen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie durch die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003 entstanden sind.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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