OLG Köln - Beschluß vom 30.01.2004
16 Wx 20/04
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 966
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 154/03
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 20 II 1/03

Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 20/04

DRsp Nr. 2004/2381

Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG -Verfahren

Auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Rechtsmittels ist im Wohnungseigentumsverfahren die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten die Regel.

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Nachdem die Antragsgegner die sofortigen Beschwerden vom 30.06.2003 und 10.12.2003 zurückgenommen hatten, hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Durch Beschluss vom 18.12.2003 hat es die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der diese beantragen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie durch die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003 entstanden sind.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.