BGH - Beschluss vom 28.09.2017
V ZB 109/16
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1; GVG § 72 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 42
MDR 2018, 108
MDR 2018, 134
MietRB 2018, 45
NJW 2018, 164
NZG 2018, 228
NZM 2018, 43
ZMR 2018, 233
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 14/14
LG Frankfurt/Main, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 12/16

Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug; Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten; Kausalität zwischen der inhaltlich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen V ZB 109/16

DRsp Nr. 2017/16971

Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug; Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten; Kausalität zwischen der inhaltlich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Berufungsfrist

WEG § 43 Nr. 1 ZPO § 233 B Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1; GVG § 72 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.