BGH - Versäumnisteilurteil vom 02.07.1998
IX ZR 51/97
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 Vertretung 1
DRsp I(152)314e
DWE 1998, 175
FGPrax 1998, 216
MDR 1998, 1090
NJW 1998, 3279
NZM 1998, 667
Rpfleger 1998, 478
WM 1998, 2341
WuM 1998, 686
ZMR 1998, 789
ZfBR 1998, 301
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Versäumnisteilurteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX ZR 51/97

DRsp Nr. 1998/16506

Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Macht der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend, vertritt er die Gemeinschaft mit Ausnahme der Antragsgegner.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt für sich und seinen Sozius (im folgenden nur noch: der Kläger) die Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

Die Beklagten, die personell und wirtschaftlich miteinander verflochten sind, waren Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage. In dieser Gemeinschaft bildeten sie die Mehrheit. Mit der Minderheit lagen sie im Streit. Insbesondere wurde die am 30. Oktober 1989 vollzogene Wahl der Beklagten zu 3 als Verwalterin des Wohnungseigentums von der Minderheit nicht anerkannt. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens wurden mehrfach - zuletzt am 21. August 1991 - einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen ein Notverwalter eingesetzt wurde.