Der Kläger nimmt für sich und seinen Sozius (im folgenden nur noch: der Kläger) die Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
Die Beklagten, die personell und wirtschaftlich miteinander verflochten sind, waren Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage. In dieser Gemeinschaft bildeten sie die Mehrheit. Mit der Minderheit lagen sie im Streit. Insbesondere wurde die am 30. Oktober 1989 vollzogene Wahl der Beklagten zu 3 als Verwalterin des Wohnungseigentums von der Minderheit nicht anerkannt. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens wurden mehrfach - zuletzt am 21. August 1991 - einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen ein Notverwalter eingesetzt wurde.
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