OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.05.2006
14 Wx 50/04
Normen:
WEG § 24 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 2, ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 252
MietRB 2007, 42
NotBZ 2007, 67
OLGReport-Karlsruhe 2006, 777
Rpfleger 2006, 647
WuM 2006, 535
ZMR 2006, 795
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 119/04
AG Freiburg - 13 UR II 1/04 WEG - 08.04.2004,

Vertretungsregelung in der WEG-Gemeinschaftsordnung; Frist für die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 14 Wx 50/04

DRsp Nr. 2006/23380

Vertretungsregelung in der WEG -Gemeinschaftsordnung; Frist für die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich ein Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch einen bestimmten Personenkreis vertreten lassen kann, ist grundsätzlich wirksam. 2. Den die effektive Ausübung ihres Stimmrechts betreffenden Belangen von nicht dauerhaft in der EU (hier: in den USA) lebenden Wohnungseigentümern ist nur dann Genüge getan, wenn eine der gesetzlichen Mindestfrist von einer Woche entsprechende Frist für die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auf zwei Wochen verlängert wird. 3. Solange eine Verlängerung der Einberufungsfrist nicht erfolgt ist, können sich nicht dauerhaft in der EU lebende Wohnungseigentümer - trotz dies grundsätzlich nicht zulassender, in der Teilungserklärung enthaltener "Vertreterklausel" - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (auch) durch einen Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstandes (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) vertreten lassen.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 2, ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.