OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.2001
3 Wx 450/00
Normen:
WEG § 8 Abs. 2 § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 26 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
I. AG Krefeld - Beschluss vom 28. April 2000 - 38 UR II 120/99 WEG -,
LG Krefeld, vom 30.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 203/00

Verwalterbestellung - Abrücken von Teilungserklärung - widersprüchliches Verhalten

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 450/00

DRsp Nr. 2001/9074

Verwalterbestellung - Abrücken von Teilungserklärung - widersprüchliches Verhalten

»Hat der teilende Eigentümer den Verwalter in der Teilungserklärung bestellt, so darf er - zwecks Vermeidung des Vorwurfs widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) - diese nicht einerseits unverändert lassen und andererseits konkludent und nach außen nicht verlautbart hiervon abrücken und einen anderen Verwalter bestellen.«

Normenkette:

WEG § 8 Abs. 2 § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 26 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist der teilende Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 3 sind die Erwerber der einzelnen Wohneinheiten. Die Antragstellerin hält sich für die Verwalterin der Anlage.

§ 14 der Teilungserklärung vom 18. Juli 1997 lautet u.a.:

"Verwalter

1. Zum ersten Verwalter wird bestellt:

K... & P... GmbH in Düsseldorf, ......

2. Über die spätere Bestellung und Abberufung eines Verwalters beschließen die Raumeigentümer mit Stimmenmehrheit..."

Nach Abgabe der Teilungserklärung begann der Beteiligte zu 2 mit dem Verkauf der einzelnen Wohneinheiten an die Antragsgegner zu 3.

Die K... & P... GmbH geriet in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten und beantragte am 23. Januar 1999 beim Amtsgericht Düsseldorf (504 IN 11/99) das Insolvenzverfahren.