BayObLG - Beschluss vom 22.04.2004
2Z BR 38/04
Normen:
WEG § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 326
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 13/03
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 52/01

Verwalterpflichten bei Mängel der Wohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 38/04

DRsp Nr. 2004/10740

Verwalterpflichten bei Mängel der Wohnanlage

»Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen regelmäßiger Überwachung Mängel der Wohnanlage festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Dazu kann auch gehören, die Wohnungseigentümer auf die etwaige Notwendigkeit einer Begutachtung durch Sachverständige hinzuweisen. Die Wohnungseigentümer selbst trifft keine Überprüfungs- und Untersuchungspflicht.«

Normenkette:

WEG § 27 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin in den Jahren 1994 bis 1999 verwaltet wurde. Die Bauabnahme der Wohnanlage war am 24.5.1993. Alle Wohnungen verfügen über aus Holz hergestellte Wintergärten.

Im Jahr 1998 stellte die Antragsgegnerin erstmals Holzschäden an der Außenfront der Wintergärten fest. Daraufhin fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die Firma R. mit der Durchführung von Malerarbeiten an den Wintergärten zu beauftragen. Nach dem Anstrich von drei Wintergärten stellte die Firma R. die Arbeiten mit der Begründung ein, eine Schadensbeseitigung sei durch einen Anstrich der Wintergärten nicht mehr möglich; sie stellte den Wohnungseigentümern für die von ihr durchgeführten Arbeiten 12.450 DM (= 6.365,58 EUR) in Rechnung.