BGH - Beschluß vom 26.01.2006
V ZB 132/05
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 631
DB 2006, 607
DNotZ 2006, 523
FGPrax 2006, 104
JuS 2006, 853
MDR 2006, 981
NJW 2006, 2189
NZG 2006, 305
NZM 2006, 263
NotBZ 2006, 171
Rpfleger 2006, 257
WM 2006, 786
ZIP 2006, 560
ZMR 2006, 375
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 182/05
LG Darmstadt, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 T 53/05

Verwaltertätigkeit einer BGB-Gesellschaft

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen V ZB 132/05

DRsp Nr. 2006/6697

Verwaltertätigkeit einer BGB -Gesellschaft

»Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Notarvertrag vom 12. Mai 2004 kauften die Antragsteller zu 1 und 2 von dem Beteiligen zu 3 eine Eigentumswohnung. Als Inhalt des verkauften Sondereigentums ist im Grundbuch unter anderem eingetragen: "Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter."

Das Wohnungseigentum wurde den Antragstellern zu 1 und 2 aufgelassen. Die Antragsteller haben die Eintragung der Antragsteller zu 1 und 2 als Eigentümer in das Grundbuch beantragt. Als Zustimmung des Verwalters haben sie eine notariell beglaubigte Erklärung der "W.-Vermietungen-GbR", der Beteiligten zu 4, vorgelegt, die nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Juli 2002 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt worden ist. Die Zustimmung ist von H. A. zugleich in Vollmacht für R. H. und L. B. erklärt.