OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2009
16 Wx 133/08
Normen:
WEG § 12;
Fundstellen:
ZMR 2010, 54
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 250/06
LG Köln, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 289/06

Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 133/08

DRsp Nr. 2009/25361

Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

1. Bedarf nach der Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, so ist eine Klage auf Erteilung der Zustimmung grundsätzlich an diesen zu richten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümer die Erklärungskompetenz an sich gezogen haben, etwa indem sie über die Erteilung der Zustimmung durch den Verwalter Beschlüsse gefasst haben. 2. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des Grundeigentums durch einen der Wohnungseigentümer liegt nur dann vor, wenn der Erwerber im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbar ist, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen.

Tenor: