OLG Köln - Beschluß vom 30.08.2004
16 Wx 143/04
Normen:
WEG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 879
OLGReport-Köln 2005, 25
Vorinstanzen:
LG Köln, OLG Köln, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 252/03

Verweigerung der Zustimmung zur Wohnungsveräußerung

OLG Köln, Beschluß vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 143/04

DRsp Nr. 2004/17371

Verweigerung der Zustimmung zur Wohnungsveräußerung

Die Zustimmung zur Wohnungsveräußerung kann nicht aus Gründen, die allein in der Person des veräußernden Wohnungseigentümers liegen (- hier: Verärgerung über das Kind, das die geschenkte Wohnung alsbald "zu Geld macht" -), sondern nur aus wichtigen, das heißt in besonderem Maße die Gemeinschaft gefährdenden Gründen in der Person des Erwerbers versagt werden.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.

Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsteller an Frau D verpflichtet.

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist zulässig. Weder das Gesetz noch die Teilungserklärung erfordern eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums.