Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.
Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsteller an Frau D verpflichtet.
Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist zulässig. Weder das Gesetz noch die Teilungserklärung erfordern eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums.
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