I.
Die Beteiligten zu 2) bis 7) sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Beteiligte zu 7) ist.
In der Eigentümerversammlung vom 27.09.1995 (Protokoll Bl. 9 bis 11 d.A.) wurden unter Tagesordnungspunkt 2 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Abrechnungsjahr 1994/95 mehrheitlich genehmigt, unter Tagesordnungspunkt 3 der Wirtschaftsplan für das Abrechnungsjahr 1995/96. Es wurden mehrheitlich der Verwalter und der Verwaltungsbeirat gewählt. Unter Tagesordnungspunkt 6 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, ihr Wohnungseigentum zu verkaufen.
Die Beteiligte zu 1) war am 27.09.1995 Miteigentümerin und Sondereigentümerin einer Teileigentumseinheit.
Mit Antragsschrift vom 23.10.1995 hat die Beteiligte zu 1) den Antrag eingebracht, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.09.1995 aufzuheben.
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