OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2001
3 Wx 376/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 429
OLGReport-Düsseldorf 2001, 425
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf - 291 II 314/95 WEG ,

Verwirkung des Beschlußanfechtungsrechts bei Verzögerung des Wohnungseigentumsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 376/00

DRsp Nr. 2001/6534

Verwirkung des Beschlußanfechtungsrechts bei Verzögerung des Wohnungseigentumsverfahren

»Das Beschlußanfechtungsrecht kann verwirkt sein, wenn der Antragsteller zwar den Kostenvorschuss einzahlt, aber trotz gerichtlicher Aufforderung weder eine aktuelle Eigentümerliste noch die ladungsfähige Anschrift des Verwalters mitteilt und das Verfahren erst vier Jahre später weiter betreibt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) bis 7) sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Beteiligte zu 7) ist.

In der Eigentümerversammlung vom 27.09.1995 (Protokoll Bl. 9 bis 11 d.A.) wurden unter Tagesordnungspunkt 2 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Abrechnungsjahr 1994/95 mehrheitlich genehmigt, unter Tagesordnungspunkt 3 der Wirtschaftsplan für das Abrechnungsjahr 1995/96. Es wurden mehrheitlich der Verwalter und der Verwaltungsbeirat gewählt. Unter Tagesordnungspunkt 6 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, ihr Wohnungseigentum zu verkaufen.

Die Beteiligte zu 1) war am 27.09.1995 Miteigentümerin und Sondereigentümerin einer Teileigentumseinheit.

Mit Antragsschrift vom 23.10.1995 hat die Beteiligte zu 1) den Antrag eingebracht, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.09.1995 aufzuheben.