OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2006
I-24 U 180/05
Normen:
BGB § 97 § 559 § 560 a.F. ( § 562a n.F.) ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 429
OLGReport-Düsseldorf 2006, 748
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 305/03

Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen I-24 U 180/05

DRsp Nr. 2006/23288

Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den Insolvenzverwalter

»1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör. 2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.«

Normenkette:

BGB § 97 § 559 § 560 a.F. ( § 562a n.F.) ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der G. Metallveredelung GmbH in Anspruch.

Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von 36.624,04 EUR gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Unter Beschränkung seines Begehrens verlangt er lediglich noch die Zahlung nachfolgender Beträge: