BayObLG - Beschluss vom 29.04.2004
2Z BR 22/04
Normen:
WEG § 25 § 26 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 392
ZfIR 2004, 833
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9152/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 696/01

Vollmachtserfordernis für Eigentümerversammlung - Aufhebung der Verwalterbestellung und gleichzeitige Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 22/04

DRsp Nr. 2004/10738

Vollmachtserfordernis für Eigentümerversammlung - Aufhebung der Verwalterbestellung und gleichzeitige Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

»1. Das Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde in der Eigentümerversammlung gibt dem Versammlungsleiter das Recht, die Stimmabgabe des nicht so ausgewiesenen Vertreters zurückzuweisen. Jedoch hat die unterbliebene Zurückweisung nicht zur Folge, dass die Stimmabgabe unwirksam ist.2. Heben die Wohnungseigentümer durch einen späteren Beschluss den Beschluss über die Verwalterbestellung auf, ist ein Verfahren auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Ungültigerklärung des Aufhebungsbeschlusses auszusetzen.«

Normenkette:

WEG § 25 § 26 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 21.6.2001, der weiteren Beteiligten zu 1 für das Jahr 2000 Entlastung zu erteilen (TOP 2) und sie für weitere fünf Jahre (1.1.2002 bis 31.12.2006) zur Verwalterin zu bestellen (TOP 9).