OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.08.2001
3 W 199/01
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
NZM 2002, 760
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 117/01 ,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen M 134/01

Vollstreckungsschutz - notwendige Ümzüge - Einzelfallabwägung - Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 199/01

DRsp Nr. 2001/13781

Vollstreckungsschutz - notwendige Ümzüge - Einzelfallabwägung - Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand

»1. Die Notwendigkeit innerhalb kürzester Frist zweimal umziehen zu müssen, stellt für sich allein gesehen keinen den Schutzmechanismus des § 765 a ZPO auslösenden Umstand dar.2. Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger (hier: Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand).«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Schuldner ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 577 Abs. 2, 569 ZPO. Der gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Juli 2001 abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.