Das Rechtsmittel der Schuldner ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 577 Abs. 2, 569 ZPO. Der gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Juli 2001 abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
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