BGH - Beschluss vom 01.07.2009
XII ZR 50/09
Normen:
ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 714; ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 131/08
LG Berlin, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 692/07

Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen XII ZR 50/09

DRsp Nr. 2009/15959

Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. 2. Der Antrag, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im erstinstanzlichen Urteil dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung (hier: hinsichtlich eines Räumungs- und Herausgabeanspruchs) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, ersetzt nicht den erforderlichen Antrag gem. §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 2009 ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 714; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe:

I.