BayObLG - Beschluss vom 29.04.2004
2Z BR 4/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 5 § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 313
NZM 2005, 68
ZMR 2004, 763
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4426/03
AG München - UR II 1013/02 WEG,

Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anfechtung eines Beschlusses über Erhebung einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 4/04

DRsp Nr. 2004/10736

Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anfechtung eines Beschlusses über Erhebung einer Sonderumlage

»1. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlussanfechtungsverfahren erhoben wird.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 5 § 23 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch als Wohnungs- und Teileigentümer eingetragen. Die übrigen Wohnungseigentümer dieser Anlage sind die Antragsgegner. Die weitere Beteiligte war Verwalterin.

Am 2.8.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) I wurden die Richtigkeit der Ladung und die Beschlussfähigkeit festgestellt; ferner wurde der Versammlungsleiter gewählt.

Zu TOP II beschlossen die Wohnungseigentümer die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 6.000 EURO für die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einem Beschlussanfechtungsverfahren, das die Antragsteller angestrengt hatten.