Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 bis 23 als Bruchteilseigentümer eines Grundstücks eingetragen. In Abteilung II ist an erster Rangstelle zugunsten der Beteiligten ein Erbbaurecht bestellt. Das Erbbaurecht ist in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt. Die Beteiligten zu 1 bis 23 sind jeweils als Berechtigte des jeweiligen Wohnungserbbaurechts genau in dem Verhältnis Eigentümer des Erbbaugrundstücks, in dem sie auch Mitberechtigte des Erbbaurechts sind.
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