OLG München - Beschluss vom 27.07.2010
34 Wx 70/10
Normen:
BGB § 876; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 9 Abs. 1; WEG § 9 Abs. 2; WEG § 30 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 330
Rpfleger 2011, 77
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 8701/09
AG Nürnberg,

Voraussetzungen der Aufhebung eines Erbbaurechts; Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten

OLG München, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 70/10

DRsp Nr. 2010/17253

Voraussetzungen der Aufhebung eines Erbbaurechts; Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten

Selbst wenn man der Meinung folgt, die Aufhebung eines Erbbaurechts bedürfe dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte nach Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen (z.B. LG Köln, RNotZ 2001, 391; LG Krefeld Rpfleger 1998, 0284; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39), gilt diese Ausnahme jedenfalls dann nicht, wenn das aufzuhebende Erbbaurecht in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt ist, an denen jeweils Verwertungsrechte bestellt sind.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 876; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 9 Abs. 1; WEG § 9 Abs. 2; WEG § 30 Abs. 3;

Gründe:

I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 bis 23 als Bruchteilseigentümer eines Grundstücks eingetragen. In Abteilung II ist an erster Rangstelle zugunsten der Beteiligten ein Erbbaurecht bestellt. Das Erbbaurecht ist in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt. Die Beteiligten zu 1 bis 23 sind jeweils als Berechtigte des jeweiligen Wohnungserbbaurechts genau in dem Verhältnis Eigentümer des Erbbaugrundstücks, in dem sie auch Mitberechtigte des Erbbaurechts sind.